Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sogenannte unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Auch dafür gilt der höchstpersönliche Charakter insofern, als die Berechtigung längstens für die Dauer des Lebens des Berechtigten eingeräumt werden kann.
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