Grundsätzlich ist für den Zeitpunkt der Wertermittlung der der Beschädigung maßgebend. Dieser von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz kann aber nur in wirtschaftlich normalen Zeiten uneingeschränkt Anwendung finden (SZ 25/271 = JBl 1953,267). Im Hinblick auf die aus den Gutachten der Sachverständigen hervorgehenden und auch offenkundigen erheblichen Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen diese beachtet werden.
Rückverweise