RS0042305 – OGH Rechtssatz
Die Revision ist jedenfalls zulässig, wenn das Hauptbegehren die Wertgrenze des § 502 Abs 3 ZPO übersteigt (vgl SZ 27/238; Fasching IV 281), auch wenn eine Bewertung des Eventualbegehrens im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO seitens des Berufungsgerichtes nicht vorliegt.