RS0006546 – OGH Rechtssatz
Wenn es notwendig ist, in einem Prozeß widersprechende Standpunkte zu klären, von deren Lösung die Fortsetzung und Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens abhängig sind, sind die Bestimmungen der §§ 125 ff AußStrG analog heranzuziehen; das gilt insbesondere, wenn im Prozeß eine im Verlassenschaftsverfahren in Anspruch genommene Noterbenstellung strittig ist.