RS0026404 – OGH Rechtssatz
Vom Schutzzweck der Bestimmung des § 79 NO (wonach der Notar beurkunden kann, daß die Urkunde in seiner Gegenwart unterschrieben wurde bzw daß die Unterzeichnung vor ihm als echt anerkannt wurde) wird auch die Wahrung des als schutzwürdig anzuerkennenden Interesses der Partei mitumfaßt, durch diese persönliche Zuziehung von der Tatsache der Beglaubigung und der dadurch herbeigeführten Veränderung der Tragweite der Erklärung zu ihren Lasten Kenntnis zu erlangen.