RS0085888 – OGH Rechtssatz
Die Entschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechtes bezogen festzusetzen, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ist nicht abzustellen (mit ausführlicher Begründung).
…Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung ist grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252; RIS Justiz RS0085888 [T10, T12, T13, T15]; zuletzt etwa 9 Ob 74/08k = Zak 2009, 375); ältere Rechtsprechung, die auf den Enteignungsbescheid erster Instanz abstellte…
…maßgebliche Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigungssumme ist jener der Aufhebung des Rechts, also nach jüngerer Rechtsprechung die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (RIS Justiz RS0053526 [T6]; RS0085888 [T10, T15]; jüngst: 3 Ob 219/14y). 4.3. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis der Verzugszinsenregelung des § 33 EisbEG zum Gebot…
…Stichtag der Enteignung festzusetzen ist. Genauer gesagt kommt es auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts, das ist die Rechtskraft des Enteignungsbescheids, an (RIS Justiz RS0085888 [T10, T12]). Nach VwSlg 12.063/A ist dafür auf das Datum der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheids abzustellen. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen wurde der erwähnte Enteignungsbescheid…
…Stichtag der Enteignung festzusetzen. Hiefür ist der Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts maßgebend, also nach jüngerer Rechtsprechung die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (RIS Justiz RS0053526 [T6]; RS0085888 [T10, T12, T13, T15]). Es ist daher auf das Datum der Zustellung des letztinstanzlichen Bescheids abzustellen. Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber auch…
…Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung ist grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252; RIS Justiz RS0085888 [T10, T12, T13, T15]; zuletzt 4 Ob 200/13k); die ältere Rechtsprechung, die auf den Enteignungsbescheid erster Instanz abstellte (RIS Justiz RS0053526), ist…
…an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entschädigung ist nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung vielmehr der Ablauf der Rechtsmittelfrist des Enteignungsbescheids, das heißt dessen Rechtskraft (RIS Justiz RS0085888). Wenngleich denkbar wäre, dass die nach § 8 Abs 1 EisbEG vorgesehene Rente für vorübergehende Zwangsservituten auch erst später, etwa mit…
…Maßgebender Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung ist grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252; RIS-Justiz RS0085888 [T10, T12, T13, T15]; zuletzt etwa 9 Ob 74/08k = Zak 2009, 375); ältere Rechtsprechung, die auf den Enteignungsbescheid erster Instanz abstellte…
…vom Rekursgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen: [13] 1.1 Bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts abzustellen (RIS Justiz RS0085888). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist der ma ßgebende Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (RS0085888 [T10; T12; T13; T15]); ältere…
…ABGB 4 II § 365 Rz 28), kommt es nach der jüngeren Rechtsprechung auf den Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheids an (RIS Justiz RS0085888; RS0053526 [T6]). Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen der Sach oder Rechtslage sollen auf die Entschädigung keinen Einfluss mehr haben. Die Festsetzung des Entschädigungsbetrages hängt von…
…ist entgegenzuhalten, dass nach der vom Berufungsgericht beachteten Rechtsprechung bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechts abzustellen ist (RIS Justiz RS0085888). Nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung ist der maßgebende Zeitpunkt für die Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich die Rechtskraft des Enteignungsbescheids (RS0085888 [T10; T12; T13; T15]). Für die…
…vorliegenden Fall nicht anzuwenden, ist sie doch erst nach dem für die Festsetzung der Enteignungsentschädigung maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Enteignungsbescheids (RIS Justiz RS0085888 [T 14, T 15]) ohne Anordnung einer Rückwirkung in Kraft getreten (RIS Justiz RS0085888 [T 12]). Das hat das Rekursgericht zutreffend erkannt…
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