RS0053293 – OGH Rechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit einer vom Abgabenpflichtigen durch Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten bewirkten Abgabenverkürzung nach dem § 34 Abs 1 lit a FinStrG ist es belanglos, ob die Abgabenbehörde bei genauer Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Steuerklärungen gemachten Angaben hätte erkennen können.