RS0001674 – OGH Rechtssatz
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankerten materiellen Rechts. Die Einstellung der Anlassexekution nach § 35 Abs 4 EO ist nur die Folge des dem Klagebegehren stattgebenden Urteils, nicht aber der alleinige Zweck der Klage (Heller-Berger-Stix S 405 f mit ausführlichen Hinweis auf das weitere Schrifttum und die Rechtsprechung; siehe weiters EvBl 1969/380; EvBl 1970/135 ua).