JudikaturOGH

RS0100558 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 2025

Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.

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