RS0006359 – OGH Rechtssatz
Bei einer gemäß § 178 ABGB zu therapeutischen Zwecken von vornherein nur für ein bestimmtes zeitliches Höchstausmaß angeordneten Aufnahme eines Kindes in eine Kinderklinik sind die Bestimmungen der EntmO über die Zuziehung eines zweiten Sachverständigers nicht analog anwendbar. Für die Sachverhaltsermittlung ist vielmehr § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG maßgebend.