RS0004725 – OGH Rechtssatz
Wurde über den Antrag des betreibenden Gläubigers im Sinne des § 353 Abs 2 EO noch nicht rechtskräftig entschieden, so hat dies auf die rechtskräftige Exekutionsbewilligung gemäß § 353 Abs 1 EO schon deshalb keinen Einfluß, weil es dem betreibenden Gläubiger frei steht, die Kosten der Vornahme vertretbarer Handlungen vorerst selbst - ohne Antrag gemäß § 353 Abs 2 EO - zu bestreiten (ebenso Neumann-Lichtblau 3. Aufl 1102 ua; es handeld sich dabei ja um Exekutionskosten, vgl hiezu EvBl 1970/319 ua).