JudikaturOGH

RS0008731 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 1973

Die Bestimmung des § 95 Abs 6 HVG wurde nach der Übergangsregelung des 7. Novelle zum HVG allgemein (rückwirkend) ab 1.10.1968 eingeführt. Es war darin nicht vorgesehen, daß sie dann nicht gelten soll, wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war (vgl dagegen die Übergangsregelung nach § 522 Abs 1 ASVG und dazu EvBl 1957/324). Sie muß daher ab 1.10.1968 bei der Beurteilung, ob, wem und in welcher Höhe Ansprüche nach dem HVG zustehen, herangezogen werden (Wolff-Klang2 I/1 72 f, Gschnitzer AllgTeil 35 f, VwGH P 53/50 ÖJZ 1952, 216).

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