Auch nach der 1.GÜGNov 1970 gilt - auch im Bereich des Dienstrechtes der Vertragsbediensteten - die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers beim Bezirksgericht weiterhin grundsätzlich als "Mittlerer Dienst" im Sinne der Entlohnungsgruppe d des § 10 VBG. Die Einstufung eines dem VBG unterliegenden Vollstreckers ein Verwendungsgruppe c wird nur dann in Betracht kommen, wenn seine Tätigkeit den besonderen Anforderungen des "Fachdienstes" im Sinne der Entlohnungsgruppe c des § 10 VBG genügt, der Vollstrecker also eine qualifizierte Dienstleistung - analog dem für den öffentlich-rechtlich Bereich vorgesehenen "Gerichtsvollzieherfachdienst" - erbringt.
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