Eine Gaspistole ist wohl eine Waffe im Sinne des § 1 lit a, aber keine Schußwaffe im Sinne des § 2 und daher auch keine Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 WaffG 1967.
Rückverweise
…des § 143 Abs 1 StGB darstellen und es auf die Verletzungsgefahr durch verschossene Munition ankommen sollte (vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0094112, RS0094012, RS0081888; Eder-Rieder in WK 2 StGB § 143 Rz 18 iVm Rz 16; vgl auch RIS-Justiz RS0115124). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten…