RS0051431 – OGH Rechtssatz
Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung ist gegeben
1.) wenn diese ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder
2.) wenn der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten.