RS0039266 – OGH Rechtssatz
Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung begründet bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß § 232 ZPO Streitanhängigkeit und schließt daher einen dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden (hier noch dazu gleichgerichteten) Antrag des Beklagten aus (Fasching III 126).