JudikaturOGH

RS0039266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1977

Der vom Kläger gestellte Zwischenantrag auf Feststellung begründet bezüglich des durch ihn geltend gemachten Anspruches gemäß § 232 ZPO Streitanhängigkeit und schließt daher einen dasselbe Rechtsverhältnis betreffenden (hier noch dazu gleichgerichteten) Antrag des Beklagten aus (Fasching III 126).

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