RS0006793 – OGH Rechtssatz
Wer mit seinem Antrag zurückgewiesen wurde, hat jedenfalls das Recht, die Zurückweisung mit Rekurs zu bekämpfen und eine sachliche Erledigung seiner Anträge anzustreben. Die Entscheidung über diesen Rekurs hat die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in erster Instanz ausgesprochenen Zurückweisung der Anträge zu prüfen und auszusprechen, ob der Rekurs berechtigt ist oder nicht.