Liegt keine Kündigungserklärung vor, dann sind die dagegen erhobenen gerichtlichen Einwendungen unzulässig und das trotzdem gemäß § 571 ZPO eingeleitete Verfahren gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig. Hebt das Berufungsgericht das über solche unzulässige Einwendungen erflossene Urteil des Erstgerichtes und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig auf und weist es die Einwendungen als unzulässig zurück, so ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 2 ZPO ein Rekurs zulässig.
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