JudikaturOGH

RS0008955 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1996

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes werden Leistungen nicht gegenseitig ausgetauscht, sondern zu gemeinsamen Zweck vereint. Dennoch könnte § 1052 ABGB im Wege der Analogie zu den gegenseitigen Verträgen herangezogen werden.

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