RS0078179 – OGH Rechtssatz
Wer ausdrücklich oder unter Umständen, die keinen Zweifel lassen, der öffentlichen Verwendung seines Bildnisses zugestimmt hat, etwa dadurch, daß er einem Berufsfotografen Modell stand, kann sich der Veröffentlichung der mit seinem Einverständnis geschaffenen Abbildungen nicht nachträglich unter Berufung auf § 78 UrhG widersetzen.