RS0016574 – OGH Rechtssatz
§ 1167 ABGB kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; dies mit dem aus § 879 Abs 1 ABGB abzuleitende Vorbehalt, daß diese vertragliche Vereinbarung wie irgend eine andere nicht gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot verstößt.