In der unbeanstandeten Bezahlung des vom Vermieter vorgeschriebenen erhöhten Mietzinses kann dann die stillschweigende Erklärung des Mieters, eine entsprechende Mietzinserhöhung vereinbaren zu wollen (MietSlg 3893), nicht erblickt werden, wenn der Mieter infolge eines Rechtsirrtums der unrichtigen Meinung war, dass die Forderung des Vermieters dem Gesetz entspreche (vgl MietSlg 18631).
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