JudikaturOGH

RS0008010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1973

Ob ein unwiderruflicher Erbverzicht durch letztwillige Anordnung und Erbserklärung widerrufen werden kann, ist im Rahmen der Prüfung der Erbserklärung im Sinne des § 122 AußStrG nicht zu untersuchen.

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