JudikaturOGH

RS0002188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2001

Wenn auch das Verfahren nach § 351 EO kein reines Exekutionsverfahren ist und daher die mit der Teilung verbundenen Kosten von den Parteien nach Maßgabe ihrer Anteile zu bestreiten sind, gilt auch für dieses Verfahren bei allen von einer Partei ausgelösten Zwischenstreitigkeiten die Bestimmung der §§ 78 EO, 41 f ZPO.

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