Die Stellung einer Zusatzfrage setzt voraus, dass ein solches Maß konkreter Tatsachen behauptet wurde, dass darin ein bestimmter Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund voll Deckung findet (KH 2781 und 3063); allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptungen reichen nicht hin (KH 434).
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