JudikaturOGH

RS0002305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1993

Beschlüsse auf Einstellung des Verkaufsverfahrens sind nur dann anfechtbar, wenn sie bereits formell nicht durch § 280 Abs 2 EO gedeckt und daher vom Rechtsmittelausschluß des 6. Satzes dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt sind, hingegen trotz Fehlerhaftigkeit unanfechtbar und rechtswirksam - also eine Verwertung innerhalb der Frist des § 200 Z 3 EO ausgeschlossen - wenn sie formell als Beschlußfassung nach § 280 Abs 2 EO anzusehen sind (Mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik Heller-Berger-Stix 1832, 1833 und den E 2 Ob 950/53, 3 Ob 111/54, 3 Ob 112/54, 3 Ob 343/53, 3 Ob 79/70).

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