RS0096823 – OGH Rechtssatz
Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen.