JudikaturOGH

RS0053730 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 1997

Gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 tritt die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Höhe der Entschädigung auch nach erfolgter Zahlung - wie dies der Regelfall ist - außer Kraft, wenn eine der Parteien oder beide binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung des zuständigen Bezirksgerichtes begehren. Zufolge eines derartigen Antrages ist daher über die Frage der Entschädigung bei Gericht ein neues Verfahren einzuleiten, auf das die Bestimmungen des EisbEG sinngemäß anzuwenden sind (vgl 5 Ob 286/71). Die Bezahlung des von der Verwaltungsbehörde bestimmten Entschädigungsbetrages bedeutet also nicht einen Verzicht auf die Anrufung des Gerichtes.

Rückverweise