JudikaturOGH

RS0027167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 1973

Hat das voranfahrende Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Autobus bei ungünstigen Verhältnissen nicht den erforderlichen Tiefenabstand eingehalten und ist es auf den notbremsenden Autobus aufgefahren, so ist eine Verschuldensteilung 1 : 2 zugunsten des nachkommenden, mit verkehrsgerechtem Sicherheitsabstand Fahrenden gemäß § 11 EKHG berechtigt.

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