RS0027167 – OGH Rechtssatz
Hat das voranfahrende Fahrzeug zu dem vor ihm fahrenden Autobus bei ungünstigen Verhältnissen nicht den erforderlichen Tiefenabstand eingehalten und ist es auf den notbremsenden Autobus aufgefahren, so ist eine Verschuldensteilung 1 : 2 zugunsten des nachkommenden, mit verkehrsgerechtem Sicherheitsabstand Fahrenden gemäß § 11 EKHG berechtigt.