JudikaturOGH

RS0105987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2025

Eine Pflichtenvernachlässigung ist nur dann beharrlich, wenn sie sich wiederholt ereignet hat oder so schwerwiegend ist, dass mit Recht auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Dienstnehmers geschlossen werden kann.

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