JudikaturOGH

RS0093121 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Juli 1973

Wegen der notwendigen Abgrenzung zur Drohung mit Mißhandlungen gemäß § 496 StG (nunmehr § 115 StGB) verlangt eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, um nach § 99 StG (nunmehr § 107 StGB) beurteilt werden zu können, wenigstens die Ankündigung einer leichten körperlichen Beschädigung im Sinne des § 411 StG (nunmehr § 83 StGB).

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