Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung außer Kraft. Für die dem Antragsteller (Enteigneten) bereits geleisteten Zahlungen fehlt es daher an einem entsprechenden Rechtstitel. Das Gericht hat deshalb im Rahmen seiner Entscheidung, auch wenn darüber kein Streit besteht und selbst ein ausdrücklicher Antrag nicht vorliegt, auch die dem Antragsteller für die enteignete Grundfläche bereits geleistete Entschädigung festzustellen, ohne daß es diesbezüglich eines Leistungsauftrages im Sinne des § 33 EisbEG 1954 bedarf.
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