RS0033499 – OGH Rechtssatz
Bei Verbindlichkeiten aus verschiedenen deliktischen Handlungen sind jene für den Angeklagten als beschwerlichere im Sinne des § 1416 ABGB anzusehen, bei welchen ihm allenfalls der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach dem § 187 StG zugute kommt.