RS0017727 – OGH Rechtssatz
Die vereinbarte Abstandszahlung ist als Vertragsstrafe anzusehen (vgl SZ 38/208), die auch für den Fall unverschuldeter Nichterfüllung bedungen werden kann (vgl EvBl 1961/362). Es handelt sich um eine unechte Vertragsstrafe, da bei einverständlicher Aufhebung des Vertrages der Erfüllungsanspruch ausgeschlossen ist (Wolff bei Klang 2. Auflage, VI Band 188). Die Bestimmung des § 1336 ABGB ist analog anzuwenden.