Als Abänderung im Sinne des § 14 AußStrG ist es auch anzusehen, wenn das Rekursgericht die Entscheidung der ersten Instanz zwar zur Gänze bestätigt, aber darüber hinaus einer Partei etwas zuspricht, was nicht beantragt ist. In einem solchen Fall ist auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung der ordentliche Revisionsrekurs zulässig.
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