RS0035519 – OGH Rechtssatz
Die Rekursbeschränkung des § 6 Abs 3 Satz 1 ZPO erfaßt nicht nur positive Anordnungen des Gerichtes im Sinne des § 6 Abs 2 ZPO (Erteilung der zur Mängelbehebung erforderlichen Aufträge, allenfalls bei Gefahr im Verzug auch Zulassung einer prozeßunfähigen Partei oder ihres Vertreters zur Vornahme der notwendigen Prozeßhandlung), sondern in gleicher Weise auch solche Beschlüsse, mit denen das Gericht - aus welchen Gründen immer - es ablehnt, derartige Maßnahmen zu treffen.