RS0000947 – OGH Rechtssatz
Wird der Exekutionsantrag infolge Rekurses abgwiesen, so ist das Rechtsschutzziel der Impugnationsklage erreicht. Ebenso fällt das Rechtsschutzinteresse durch die Beendigung der Exekution weg. Die Klage wird in diesen Fällen unzulässig, eine bereits anhängige Klage ist auf Kosten einzuschränken oder zurückzuziehen, sonst abzuweisen (Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau, KommzEO 4. Aufl, 438)