JudikaturOGH

RS0071925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2015

Gemäß § 11 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt schuldig, das ihm anvertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen und ist für die Nichtvollziehung verantwortlich.

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