Bei im Exekutionsverfahren ergangenen Beschlüssen ist die Heranziehung des § 16 AußStrG nicht zulässig. Die RM-Zulässigkeit gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich zufolge § 78 EO nach § 528 ZPO - auch bei der Verteilung des Erlöses im Falle einer Fahrnisexekution.
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