RS0002761 – OGH Rechtssatz
Bei jeder bereits im Zuge befindlichen zwangsweisen Verwertung, so auch zufolge § 139 EO im Falle einer Verwertung durch Zwangsversteigerung, können die Stadien eines bereits von einem anderen betreibenden Gläubiger eingeleiteten, noch anhängigen Verfahrens nicht wiederholt werden (hier in einem Verfahren nach § 328 EO).