JudikaturOGH

RS0097495 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1973

Das einmal vollendete oder versuchte Verbrechen der Bewerbung um ein falsches gerichtliches Zeugnis wird nicht straffrei, wenn der Zeuge, der falsch aussagen hätte sollen, sich in der Folge nach dem § 152 StPO der Aussage entschlägt.

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