JudikaturOGH

RS0005993 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1973

Die Anwendbarkeit des § 5 AußStrG ist davon unabhängig, ob die fehlerhaften oder unzulässigen Gesuche im eigen Interesse oder im Interesse dritter Personen oder gar zu deren Nachteil erhoben wurden.

Rückverweise