JudikaturOGH

RS0085276 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2023

Um dem Sozialversicherungsträger nach § 334 ASVG ersatzpflichtig zu werden, muß der Dienstgeber (der ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellte) selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben; eine Haftung des Dienstgebers für fremdes, wenn auch grobes Verschulden ist nicht nur nach dem Wortlaut des § 334 ASVG, sondern auch nach dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Regelung des § 333 ASVG ausgeschlossen (vgl SZ 40/164).

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