JudikaturOGH

RS0014305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2018

Die Überlassung weiterer Räume zur Benützung während der Dauer des Bestandverhältnisses ist als Ausdehnung des Mietvertrages und nicht als Prekarium anzusehen, wenn sich der Vermieter nicht den jederzeitigen Widerruf ausbedungen hat. (hier: Gartenfläche zur Anbringung eines Schaukastens).

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