RS0018452 – OGH Rechtssatz
Gewährte Nachfrist ist keinesfalls zu kurz, wenn der Schuldner die Erfüllung während des Laufes der gewährten Nachfrist nicht in Angriff genommen hat, und offensichtlich nicht in der Lage war, die Erfüllung in einer den Interessen des Gläubigers angemessenen Frist nachzuholen.