JudikaturOGH

RS0047925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 1973

Durch den Umstand allein, daß die mit der Pflege und Erziehung eines Kindes zusammenhängenden Rechte auf Grund eines Pflegevertrages (§ 186 ABGB) den Pflegeeltern zustehen, wird das Recht der ehelichen Eltern, die Verbindung mit ihrem Kind aufrechtzuerhalten und es insbesondere auch zu besuchen, nicht aufgehoben, aber auch nicht mehr eingeschränkt, als dies in der Natur der Sache liegt, die Beschränkung also mit der Besorgung der Kindespflege durch Pflegeeltern zwangsläufig einhergeht.

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