RS0002804 – OGH Rechtssatz
Wurden die Hauptmietzinse rechtsgültig abgetreten - sie sind damit keine Erträgnisse iS der §§ 97 Abs 3, 119 Abs 1 EO der verwalteten Liegenschaft -, wird die Zwangsverwaltung in der Regel auch dann gem § 129 Abs 2 EO einzustellen sein, wenn Zessionar die betreibende Gläubigerin ist.