JudikaturOGH

RS0002561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1973

Die Zwangsverwaltung ist trotz rechtsgültiger Verfügung des Hauseigentümers iS des § 42 Abs 2 MG aufrecht zu erhalten, wenn außer den abgetretenen Hauptmietzinsen noch andere Nutzungen und Einkünfte der verwalteten Liegenschaft vorhanden sind oder wenn der betreibende Gläubiger auf die abgetretenen Hauptmietzinse zumindest für die Dauer der Zwangsverwaltung ausdrücklich oder konkludent verzichtet; in diesen beiden Fällen muß noch die weitere Voraussetzung gegeben sein, daß von diesen durch die Zession nicht oder nicht mehr betroffenen Erträgnissen nach Berichtigung der im § 120 EO angeführten Verwaltungsauslagen, zu denen die durch die Abtretung der Hauptmietzinse sichergestellten Darlehensrückzahlungen für die vor der Zwangsverwaltung durchgeführten Instandhaltungsarbeiten nicht gehören, noch etwas zur zumindest teilweisen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin übrig bleibt.

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