RS0080573 – OGH Rechtssatz
Das Anerkenntnis durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherer, den ausnahmsweisen Nichteintritt der Leistungsfreiheit wegen eines geringeren Verschuldensgrades (§ 6 Abs 3 VersVG) oder wegen Unmöglichkeit, die Anerkennung ohne offenbare Unbilligkeit zu verweigern (§ 154 Abs 2 VersVG), hat der Versicherungsnehmer zu behaupten und zu beweisen.