RS0031170 – OGH Rechtssatz
Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung haben einen verschiedenen Rechtsgrund, ersteres ist im § 1325 ABGB, letztere im § 1326 ABGB geregelt; selbst wenn daher der Vorgang des Berufungsgerichts, das beide Ersatzbeträge zusammengerechnet als Schmerzengeld für berechtigt erkannte, in der Revision nicht gerügt wurde, ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Berechtigung der Höhe des Schmerzengeldes und der Entschädigung nach § 1326 ABGB zu prüfen.